Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.6.2011

4. Juli 2011

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Michael Olaf Schütt’s Anwälte – Laake & Möbius – haben am 15.6.2011 eine einstweilige Verfügung gegen unseren Provider erwirkt, mit der dieser dazu gezwungen werden soll, die Inhalte von www.usag24-betrug.com nicht weiter zu hosten. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass auf www.usag24-betrug.com Informationen zu finden seien, die dazu geeignet sind, den Ruf des Unternehmens USAG24 zu schädigen.

Auswirkungen des Urteils

Schütt hat dieses Urteil auch an Google übermittelt, mit der Aufforderung, Suchergebnisse sowie Werbung, die auf www.usag24-betrug.com verweisen, zu entfernen. Google hat diese Aufforderung umgesetzt.

Dieses Urteil wurde uns am 1.7. 2011 freundlicherweise von einem unserer Unterstützer zur Verfügung gestellt. Wir möchten hier auch erwähnen, dass niemand einen Versuch unternommen hat, die fraglichen Inhalte mit uns zu diskutieren. Hierzu aber kein weiterer Kommentar.

Reaktion auf das Urteil

Auch wenn sich das Urteil nicht direkt gegen uns sondern unseren Provider richtet, mussten wir auf dieses Urteil geeignet reagieren.

Unabhängig davon, ob wir dieses Urteil als gerechtfertigt ansehen oder nicht, haben wir uns dazu entschlossen, anhand der im Urteil enthaltenen Liste der beanstandeten Formulierungen, die betroffenen Artikel und Dokumente zu überarbeiten bzw. ersatzlos zu entfernen. In der Regel haben wir die Formulierungen entfernt.

Es ist und bleibt ein fauler Kompromiss. Da jedoch auch nach Löschung der beanstandeten Inhalte der Informationsgehalt unseres Blogs nicht wirklich gelitten hat, haben wir – wenn auch Zähne knirschend – die Löschung der fraglichen Inhalte vorgenommen.

Liste der geänderten Inhalte

Die Nummern in dieser Liste sind die Referenzen zu den im Urteil aufgeführten beanstandeten Textstellen. Änderungen wurden in der Regel in den betroffenen Texten gesondert gekennzeichnet. In einigen Fällen wurden beanstandete Textstellen ohne weitere Kennzeichnung entfernt.

Das Urteil ist beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 324 O 231/11 abgelegt. Sobald das Urteil öffentlich im Zugriff ist, werden wir auf dieses Urteil noch einmal gesondert eingehen.

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